Wer ein gekreuzigtes Schwein auf Leinwand pinselt, Toilettenpapier mit Koranversen bedruckt oder im Karneval die Kruzifixinschrift „INRI“ durch „Tünnes“ ersetzt, lernt den Paragraphen 166 des Strafgesetzbuches kennen: Demnach wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer Religionen „in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.
Evangelisches Frankfurt › Recht auf Gotteslästerung?
21. Januar 2012
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